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§ 39
Patronieren und Verpacken

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Sprengstoffe der Untergruppe A 1 nicht gleichzeitig mit Sprengstoffen der Untergruppen A 2, B 1 oder B 2 im gleichen Raum patroniert werden.

(2) Werden in einem Raum verschiedene Sprengstoffe patroniert, hat der Unternehmer durch Regelungen des Betriebsablaufes dafür zu sorgen, daß ein Verwechseln der Sprengstoffe ausgeschlossen ist.

(3) Umstell- oder Einstellarbeiten an Patroniermaschinen dürfen nur von den damit beauftragten Versicherten vorgenommen werden. Bei Wechsel der Sprengstoffsorte ist die Maschine sowie der Arbeitsbereich von Sprengstoff zu reinigen. Bei Umstellarbeiten ist der Sprengstoff aus der Nähe der Arbeitsstelle zu entfernen. Eine weitere im gleichen Raum befindliche Patroniermaschine ist stillzusetzen. Für Sprengstoffe der Untergruppe B 1 gelten nur die Sätze 1 bis 3, für Sprengstoffe der Untergruppe B 2 gilt nur Satz 1. DA

(4) Bei Umstell- oder Einstellarbeiten für Sprengstoffe der Untergruppen A 1 und A 2 dürfen sich nur die mit den erforderlichen Arbeiten beschäftigten Versicherten im Patronierraum aufhalten.

(5) Nach längerem Stillstand der Patroniermaschine darf mit dem Patronieren erst wieder begonnen werden, wenn sich der zuständige Aufsichtführende von der ordnungsgemäßen Funktion der Maschine überzeugt hat.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Temperatur des Tauchbades für Patronen und Pakete 115 °C nicht übersteigt, wenn eine gefährliche thermische Beanspruchung des Sprengstoffes eintreten kann. DA

(7) Der Unternehmer darf Kunststoffpatronen oder -verpackungen nur schweißen lassen, wenn eine gefährliche thermische Beanspruchung des Sprengstoffes nicht eintreten kann.

DA zu § 39 Abs. 3:

Umstellarbeiten sind insbesondere Formatwechsel.

Die Forderung hinsichtlich Entfernen des Sprengstoffes aus der Nähe der Arbeitsstelle ist erfüllt, wenn der Sprengstoff z. B. aus dem Arbeitsraum entfernt wird.

DA zu § 39 Abs. 6 und 7:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn der Sprengstoff eine stoff- und verfahrensspezifisch festgelegte Temperatur nicht überschreiten kann (Abschaltung z. B. durch einen Temperaturbegrenzer bei der festgelegten Höchsttemperatur).

 


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