§ 4
Umwallungen, Erdüberdeckungen
(1) Gebäude mit Explosionsgefahr müssen mit Schutzwällen versehen oder in erdüberdeckter Bauart errichtet sein. Satz 1 gilt nicht für Gebäude zum Mahlen von Trinitrotoluol und zum Trocknen von Nitrocellulose. DA
(2) Gebäude zum Trocknen von Nitrocellulose müssen in Ausblasebauart errichtet und mit Schutzwällen versehen sein.
DA zu § 4 Abs. 1:
Siehe auch § 36 Abs. 5.




