§ 40
Wiedergewonnene Sprengstoffe
Der Unternehmer hat wiedergewonnene Sprengstoffe daraufhin zu prüfen, ob diese sicherheitstechnisch ohne zusätzliche Gefährdung der Versicherten weiterverarbeitet werden können. Er hat Verfahrensweise und Qualitätsanforderungen festzulegen. DA
DA zu § 40:
Wiedergewonnene Sprengstoffe sind z. B. Fehlchargen mit Abweichungen von der Sollzusammensetzung.




