E. Besondere Bestimmungen für Mischladegeräte
§ 41
Mischladegeräte
(1) Mit Mischladegeräten darf der Unternehmer nur Sprengstoffe der Untergruppe B 2 herstellen und laden lassen. DA
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Mischladegeräte regelmäßig gereinigt und gewartet werden. DA
DA zu § 41 Abs. 1:
Laden ist das Einbringen des Sprengstoffes, z. B. in Sprengbohrlöcher, Sprengkammern.
DA zu § 41 Abs. 2
Instandsetzungsarbeiten siehe § 72 UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).




