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E. Besondere Bestimmungen für Mischladegeräte

§ 41
Mischladegeräte

(1) Mit Mischladegeräten darf der Unternehmer nur Sprengstoffe der Untergruppe B 2 herstellen und laden lassen. DA

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Mischladegeräte regelmäßig gereinigt und gewartet werden. DA

DA zu § 41 Abs. 1:

Laden ist das Einbringen des Sprengstoffes, z. B. in Sprengbohrlöcher, Sprengkammern.

DA zu § 41 Abs. 2

Instandsetzungsarbeiten siehe § 72 UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).

 


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