VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 43
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen über Bauarten und Bauteile von gefährlichen Gebäuden sowie über Sicherheitsabstände gelten nicht für Gebäude und Plätze, die vor dem 1. April 1996 errichtet waren.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenossenschaft verlangen, daß eine Einrichtung entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert wird, soweit
| 1. | sie wesentlich erweitert oder umgebaut wird, |
| 2. | die Nutzung der Einrichtung wesentlich geändert wird oder |
| 3. | nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Versicherten zu befürchten sind. |




