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§ 6
Trockengestelle und -rahmen

Zum Trocknen von Nitrocellulose müssen Trockengestelle und -rahmen vorhanden sein, bei deren Gebrauch weder Funken noch unzulässige Erwärmung durch Reibung auftreten können und Metall nicht auf Metall treffen kann. DA

DA zu § 6:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Gestelle und Rahmen keine metallischen Befestigungsteile haben.

 


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