§ 6
Trockengestelle und -rahmen
Zum Trocknen von Nitrocellulose müssen Trockengestelle und -rahmen vorhanden sein, bei deren Gebrauch weder Funken noch unzulässige Erwärmung durch Reibung auftreten können und Metall nicht auf Metall treffen kann. DA
DA zu § 6:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Gestelle und Rahmen keine metallischen Befestigungsteile haben.




