§ 7
Sprengöllager
Gebäude zum Bereithalten von Sprengölen müssen hinsichtlich der Bauweise gemäß Abschnitt 2.4.1 und 2.4.2 sowie hinsichtlich der Errichtung gemäß Abschnitt 2.5.2 des Anhangs zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz für die Lagergruppe 1.1 errichtet sein. Der Fußboden muß mit einem weichen, porenfreien und elektrostatisch leitfähigen Belag versehen sowie eben und flüssigkeitsdicht ausgeführt sein. DA
DA zu § 7:
Geeignete Fußbodenbeläge bestehen z. B. aus Blei oder Spezialkunststoffen.




