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§ 8
Kanäle

Kanäle müssen so angeordnet oder beschaffen sein, daß eine Explosionsübertragung über diese Kanäle zu benachbarten Räumen oder Gebäuden verhindert ist. DA

DA zu § 8:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt durch Schikanen, Sandfüllungen.

 


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