§ 9
Trockenräume und Behältnisse für Nitrocellulose
(1) Für das Trocknen von Nitrocellulose müssen Trockenräume mit einer Temperaturregelung vorhanden sein, die sicherstellt, daß sich die Nitrocellulose nicht über 50 °C erwärmt.
(2) Für alkoholfeuchte Nitrocellulose müssen dichte, das Austrocknen verhindernde und leitfähige Behältnisse vorhanden sein. DA
DA zu § 9 Abs. 2:
Siehe auch "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (ZH 1/200).




