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§ 9
Trockenräume und Behältnisse für Nitrocellulose

(1) Für das Trocknen von Nitrocellulose müssen Trockenräume mit einer Temperaturregelung vorhanden sein, die sicherstellt, daß sich die Nitrocellulose nicht über 50 °C erwärmt.

(2) Für alkoholfeuchte Nitrocellulose müssen dichte, das Austrocknen verhindernde und leitfähige Behältnisse vorhanden sein. DA

DA zu § 9 Abs. 2:

Siehe auch "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (ZH 1/200).

 


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