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§ 69
Anzündmittel

(1) Die Bestimmungen der §§ 70 bis 76 gelten auch für das Laborieren von Treibladungsanzündern.

(2) Die Bestimmung des § 68 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn mit elektrostatisch empfindlichen Treibladungsanzündern und Anzündhütchen umgegangen wird.

 


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