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§ 79
Walzen

Für das Walzen hat der Unternehmer insbesondere festzulegen, daß

1.sich in jedem Walzwerksraum in den nach § 40 Abs. 2 zugelassenen Fällen höchstens zwei Versicherte aufhalten dürfen,
2.nur die vorgeschriebene Walzgutmenge auf das Walzwerk aufgegeben werden darf,
3.sich in jedem Walzwerksraum außer der auf dem Walzwerk befindlichen Walzgutmenge nur eine zweite Beschickung an geschützter Stelle befinden darf,
4.die Walzgutmasse vor dem Walzen und während des Walzens möglichst gleichmäßig zu verteilen ist und die Masse beim Walzen nur mit einem Stopfer aus Hartholz oder geeignetem Kunststoff nach § 40 Abs. 7 verteilt werden darf,
5.die Stopfer nach § 40 Abs. 7 saubergehalten werden müssen,
6.jegliches Walzgut nur in ausreichend erwärmtem Zustand auf das Walzwerk aufgegeben werden darf, DA
7.bei unbeabsichtigtem Walzenstillstand die Walzen unverzüglich auseinanderzufahren sind und das Walzgut zu entfernen ist,
8.Walzen in festgelegten zeitlichen Abständen gefahrlos zu reinigen sind, DA
9.Rohmasse und Transportbehälter für Rohmasse eine Temperatur von mindestens 10 °C aufweisen müssen,
10.bei nicht normal erscheinender Temperatur des Walzgutes die Walze unverzüglich auseinanderzufahren, außer Betrieb zu setzen und der Vorgesetzte zu verständigen ist.

DA zu § 79 Nr. 6:

Zu kalte Treibstoffmasse oder zu kalter "Umschaff" bedeuten eine erhöhte Beanspruchung des Explosivstoffs und können im Einzelfall zu Explosionen führen.

DA zu § 79 Nr. 8:

Geeignet ist auch das Abbrennen der Walzenoberflächen.

 


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