§ 79
Walzen
Für das Walzen hat der Unternehmer insbesondere festzulegen, daß
| 1. | sich in jedem Walzwerksraum in den nach § 40 Abs. 2 zugelassenen Fällen höchstens zwei Versicherte aufhalten dürfen, |
| 2. | nur die vorgeschriebene Walzgutmenge auf das Walzwerk aufgegeben werden darf, |
| 3. | sich in jedem Walzwerksraum außer der auf dem Walzwerk befindlichen Walzgutmenge nur eine zweite Beschickung an geschützter Stelle befinden darf, |
| 4. | die Walzgutmasse vor dem Walzen und während des Walzens möglichst gleichmäßig zu verteilen ist und die Masse beim Walzen nur mit einem Stopfer aus Hartholz oder geeignetem Kunststoff nach § 40 Abs. 7 verteilt werden darf, |
| 5. | die Stopfer nach § 40 Abs. 7 saubergehalten werden müssen, |
| 6. | jegliches Walzgut nur in ausreichend erwärmtem Zustand auf das Walzwerk aufgegeben werden darf, DA |
| 7. | bei unbeabsichtigtem Walzenstillstand die Walzen unverzüglich auseinanderzufahren sind und das Walzgut zu entfernen ist, |
| 8. | Walzen in festgelegten zeitlichen Abständen gefahrlos zu reinigen sind, DA |
| 9. | Rohmasse und Transportbehälter für Rohmasse eine Temperatur von mindestens 10 °C aufweisen müssen, |
| 10. | bei nicht normal erscheinender Temperatur des Walzgutes die Walze unverzüglich auseinanderzufahren, außer Betrieb zu setzen und der Vorgesetzte zu verständigen ist. |
DA zu § 79 Nr. 6:
Zu kalte Treibstoffmasse oder zu kalter "Umschaff" bedeuten eine erhöhte Beanspruchung des Explosivstoffs und können im Einzelfall zu Explosionen führen.
DA zu § 79 Nr. 8:
Geeignet ist auch das Abbrennen der Walzenoberflächen.




