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§ 28
Sachverständige

Als Sachverständige für die Prüfung von Kranen gelten neben den Sachverständigen der Technischen Überwachung nur die von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen. DA

DA zu § 28:

Siehe auch BG-Grundsatz "Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft" (BGG 924, bisherige ZH 1/518).

 

 


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